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TSV Info 1-2023

TSV-Info 1-2023

TSV Natur

 

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Satzung

Satzung des TSV Westerhausen-Föckinghausen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein Turn - und Sportvereinigung Westerhausen - Föckinghausen e.V. wurde am 21. Juni 1963 gegründet. Er ist beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. VR 1656 in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Melle.

3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.

4. Der TSV Westerhausen-Föckinghausen e.V. bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt allen rassistischen, antisemitischen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.

5. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seiner Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden. Er schließt sich den Satzungsbedingungen und Ordnungen dieser Verbände an. Der Verein kann sich weiteren sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

·        der Sportinteressen der Vereinsmitglieder

·        des Freizeit- und Breitensports

·        des Gesundheitssports

·        des allgemeinen Wettkampfsports

·        des Leistungssports im Rahmen gegebener Möglichkeiten

 

3. Der Verein macht es sich weiter zur Aufgabe, seinen Mitgliedern und besonders seinen jugendlichen Mitgliedern die Möglichkeit zur Betätigung in verschiedenen Angebotsformen zu gewähren und sportliche Leistungen durch gezielte Förderung und durch allgemeine Jugendarbeit und außerschulische Jugendbildung zu erreichen.

4. Der Verein strebt darüber hinaus durch die sportlichen Angebote eine sinnvolle Freizeitgestaltung für seine Mitglieder an. Ebenso aber auch die Schaffung, Förderung und Unterhaltung sozialer Angebote für die Mitglieder aller Altersgruppen.

5. Den unter Absatz 1 bis 4 genannten Zielen dienen u.a. regelmäßige Übungs- und Trainingsstunden, Wettkampf-  und Turnierveranstaltungen, sowie andere sportliche und soziale Freizeitangebote, Aus- und Fortbildung von Mitarbeiter/innen, Führungskräften und Übungsleiter/innen des Vereins. Der Verein führt Vorbeuge- und Rehabilitationsmaßnahmen durch.

6. Der Verein sieht es im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch als seine Aufgabe an, zur besseren Durchführung seiner in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben Sport- und Begegnungsstätten zu erwerben, zu bauen, anzumieten und zu unterhalten und für die Instandhaltung der sich in seinem Besitz befindlichen Geräte zu sorgen.
7. Der Verein will darüber hinaus das Miteinander und die Verständigung insbesondere unter den Vereinsmitgliedern aus unterschiedlichen Herkunftsländern fördern.

8. Der Verein setzt sich für die Förderung des Sports von Menschen mit Behinderungen und der Inklusion im und durch Sport ein.

9. Der TSV Westerhausen-Föckinghausen e.V. tritt für die Bewahrung der Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Natur ein und setzt sich für eine sozial gerechte, dauerhaft umweltverträgliche und wirtschaftlich nachhaltige Sport- und Vereinsentwicklung im Sinne der Agenda 21 ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Außerdem kann ihnen durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und/oder eine Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und Zeitaufwand gewährt werden.

 

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten.

 

6. Der Umfang der Vergütungen nach Absatz 4 und 5 darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe der Ablehnung müssen nicht bekannt gegeben werden.

2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

3. Der Einzug der ersten Beitragszahlung gilt als Bestätigung, dass der Antragsteller in den Verein aufgenommen wurde.
 

4.Die Mitgliedschaft endet

1.     mit dem Tod des Mitglieds,

2.     bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

3.     durch freiwilligen Austritt,

4.     durch Streichung von der Mitgliederliste,

5.     durch Ausschluss aus dem Verein.

 

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7. Ein Mitglied kann wegen

1.     erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, oder

2.     eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, oder

3.     groben unsportlichen Verhaltens

durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von zwei Wochen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat seit Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung beim Vereinsrat zulässig, der über die Wirksamkeit des Ausschlusses mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen hat.

 

§ 5 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit

1. Alle Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht innerhalb des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Gewählt werden können alle volljährigen Mitglieder des Vereins.

3. Bei der Wahl des Jugendsprechers/-in sind nur Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr an bis zum vollendeten 21. Lebensjahr stimmberechtigt. Der/die zu wählende Jugendsprecher/-in muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7 Beitragswesen


1. Von den Mitgliedern werden die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge erhoben.

2. Zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen oder Sonderbeiträge, wie z. B. Gebühren für Kurse, können mit Genehmigung des Vorstands von der jeweiligen Abteilung festgesetzt werden.

 

3. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Wiedereintrittsgeldes wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.

 

§ 8 Rechtsgrundlagen

1. Der Verein regelt seine Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen und durch Beschlüsse seiner Organe. Zu diesem Zweck bestehen schon oder können erlassen werden insbesondere:

·        Finanzordnung

·        Ehrungsordnung

·        Allgemeine Geschäftsordnung

·        Geschäftsordnung für Ausschüsse

·        Jugendordnung

 

2. Die Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

3. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, wenn der Vereinsrat entschieden hat.

 

§ 9 Abteilungen


1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er kann rechtlich unselbständige Abteilungen unterhalten. Diese können nur im Rahmen des Vereins nach außen auftreten. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.

2. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

 

3. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstands.

4. Jede Abteilung wählt sich auf Abteilungsversammlungen eine(n) Abteilungsleiter/-in und einen stellvertretende(n) Abteilungsleiter/-in (Abteilungsleitung). Deren Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
 

5. Die Abteilungsleitung

·        koordiniert die sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen Aufgaben ihrer Abteilung,

·        leitet die Sitzungen und die Abteilungsversammlung ihrer Abteilung,

·        nimmt an den Sitzungen des erweiterten Vorstands teil,

·        vertritt den Verein bei den Versammlungen der zuständigen Fachverbände,

 

6. Abteilungen kann vom Vorstand eine eigene Kassenverwaltung übertragen werden. Die Abteilung darf den ihr im Haushaltsplan zugewiesenen Betrag nicht überschreiten. Die Art der Kassenführung und die Form des Kassenberichtes bestimmt der Vorstand.


 


 

 

§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1.     die Mitgliederversammlung

2.     der Vorstand

3.     der Vereinsrat

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre im ersten Kalenderhalbjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Zu ihr ist mindestens vierzehn Tage vorher auf der Homepage und durch Aushang im Vereinslokal unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

2. Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Darlegung der Gründe die Einberufung dieser Versammlung schriftlich beantragen.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder – bei seiner/ihrer Verhinderung – eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

6. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der von diesem/dieser bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die geänderte Bestimmung anzugeben.

8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.


2. Ihrer Zuständigkeit unterliegen insbesondere:

1.     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

2.     Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/-innen

3.     Entlastung des Vorstands

4.     Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Haushaltspläne

5.     Festsetzung der Beiträge und ggfs. der Umlagen

6.     Wahl und Abberufung des Vorstands

7.     Wahl der Mitglieder des Vereinsrates

8.     Wahl der Rechnungsprüfer/-innen

9.     Bestätigung des Jugendsprechers/der Jugendsprecherin

10.  Beschlussfassung über Anträge

11.  Satzungsänderungen

12.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

13.  Auflösung des Vereins

 

§ 13 Vorstand


1. Geschäftsführender Vorstand (in dieser Satzung Vorstand genannt) sind:

1.     Vorsitzende(r)

2.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) für Finanzen

3.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

4.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

5.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

6.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

7.     Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

8.     Schriftführer(in)

9.     Stellvertreter(in) Fachbereich Finanzen

10.    Jugendsprecher(in) - Die Wahl erfolgt in der vom Vorstand einzuberufenden Jugendversammlung. Minderjährige Jugendsprecher können bei Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands bis zum Eintritt der Volljährigkeit ausschließlich beratend tätig sein.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schriftführer(in) und der/ die Stellvertreter(in)Fachbereich Finanzen. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

1.     dem Vorstand gemäß Ziffer 1,

2.     den Abteilungsleitern/-innen,

 

4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse berufen. Er hat das Recht, an den Sitzungen aller Vereinsgremien beratend teilzunehmen.

 

6. Die Aufgaben der stellvertretenden Vorsitzenden im Vorstand werden in Fachbereiche unterteilt. Einzelheiten dazu werden durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands festgelegt und sind bei Bedarf änderbar.

 

§ 14 Vereinsrat


1. Der Vereinsrat besteht aus einem/einer Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern (letztere nehmen an den Sitzungen des Vereinsrats teil, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist). Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.


2. Der Vereinsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.


3. Die Mitglieder des Vereinsrates sind berechtigt, an den Sitzungen aller Vereinsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen.

4. Der Vereinsrat berät und unterstützt den Vorstand. Er kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Er entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.

 

§ 15 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe


1. Alle Vereinsgremien sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß ist.

2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst mit der Ausnahme gemäß § 11 Ziffer 6.

3. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handheben, wenn nicht von der Mehrheit der Versammlung geheime Wahl beschlossen wird.

 

§ 16 Rechnungsprüfung


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinsmitglieder zu Rechnungsprüfern. Diese dürfen kein anderes Wahlamt im Verein bekleiden. Wiederwahl ist einmal zulässig.

2. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Rechnungsführung des Vereins, wie auch evtl. Kassen der Ab­teilungen, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand darüber Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Ziffer 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Melle zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, dem Vereinszweck entsprechende Zwecke im Ortsteil Westerhausen-Föckinghausen zu verwenden hat.

 § 18 Gender-Klausel

In dieser Satzung wird für Amtsinhaber*innen und sonstigen handelnden Personen teilweise die männliche Sprachform verwendet. Hierin sollen keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen zum Ausdruck kommen.

Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.

Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann.


 


 

Diese Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.06.2022 beschlossen.


 

 

 

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